Deutschland muss die IE-Richtlinie bis zum 07. Januar 2013 in nationales Recht umgesetzt haben.
In der geänderten Verordnung zum BImSchG wird festgelegt, dass der Ausgangszustandsbericht (AZB) Teil der Genehmigungsentscheidung (§21 Abs. 1 Nr.3 der 9. BImSchV) ist und mit den Antragsunterlagen zur Errichtung und zum Betrieb oder bei wesentlichen Änderungen an einer IED-Anlage vorzulegen ist (§4a Abs. 4 der 9. BImSchV).
Sie befassen sich aktuell mit Planungen zum Betrieb oder wesentlichen Änderungen an einer IED-Anlage?
Wir informieren Sie gerne über das weitere Vorgehen.
Wir stellen Ihnen unsere umfangreichen Erfahrungen auf den Gebieten Boden- und Grundwassererkundung zur Verfügung und erstellen für Sie den Ausgangszustandsbericht (AZB) als Teil Ihrer Antragsunterlagen.
Die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. November 2010 über Industrieemissionen (fälschlicherweise oft auch IED – Richtlinie genannt) verpflichtet Betreiber von
Industrieanlagen, die im Rahmen einer Tätigkeit relevante gefährliche Stoffe verwenden, erzeugen oder freisetzen vor Inbetriebnahme oder der Erneuerung einer Genehmigung für diese Anlage einen
Bericht über den Ausgangszustand (AZB) des Grundstücks auf dem sich die IED-Anlage befindet zu erstellen.
Dies soll gewährleisten, dass bei der Betriebseinstellung erhebliche Grundwasser- und Bodenverschmutzungen, die durch den Betrieb der Anlage entstanden sind, erkannt und das Grundstück in den Ausgangszustand zurückversetzt wird (Rückführungspflicht).